Mit Baukindergeld und Schwäbisch Hall ins Wohnglück

Staatlicher Zuschuss für Familien

Für Familien mit Kindern rückt der Traum vom eigenen Haus jetzt näher: Der Staat fördert mit Baukindergeld das erste selbstgenutzte Wohneigentum. Zusätzlich bietet Schwäbisch Hall eine solide Baufinanzierung mit Zinsvorteil speziell für Familien an, die Baukindergeld nutzen.

Jetzt beantragen

So funktioniert's

Sie sind 2018 in Ihre eigenen vier Wände eingezogen oder haben es noch vor? Dann können Sie vom Baukindergeld profitieren. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ihr Berater vor Ort prüft mit Ihnen gemeinsam die Voraussetzungen und unterstützt Sie bei der Abwicklung.

Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall (Stand: Juli 2018)

Die Eckdaten

  • Förderung: maximal 12.000 Euro pro Kind1
  • Rückwirkend gültig für alle notariell geschlossenen Kaufverträge und Baugenehmigungen2, die vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 neu abgeschlossen bzw. erteilt wurden
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen der Familie darf 75.000 Euro3 nicht überschreiten. Es gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 15.000 Euro für jedes Kind.
  • Anspruchsberechtigt sind Eltern mit minderjährigen Kindern, die Kindergeld beziehen und im geschaffenen Wohneigentum wohnen.

Familienangebot von Schwäbisch Hall

Mit Top-Zinsvorteil finanzieren

Familien, die Anspruch auf Baukindergeld haben, finanzieren ihre ersten eigenen vier Wände jetzt besonders günstig mit dem Familienangebot von Schwäbisch Hall. 

Vorteile

  • 0,2 Prozent Zinsvorteil3
  • Zinssicherheit durch konstante Raten – bis zu 25 Jahre
  • Sonderzahlungen möglich
Zinsvorteile sichern

Nutzen Sie die vielfältigen Vorzüge des Bausparens mit Schwäbisch Hall. Auf diese Kompetenz vertrauen heute 7,5 Millionen Kunden.

  1. Es gelten Einkommensgrenzen und weitere Voraussetzungen; bei Berechtigung.
  2. Bedarf es keiner Baugenehmigung, gilt der Anspruch auf Baukindergeld für Neubauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung nach dem 1. Januar 2018 begonnen werden durfte.    
  3. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte der zwei Kalenderjahre vor der Antragstellung, einmalig nachzuweisen durch die entsprechenden  Einkommensteuerbescheide.