Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!
Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren "an sich selbst" kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen!
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!
Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren "an sich selbst" kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen!
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten ’mit sich selbst Geschäfte’ (’Wash-Trades’) und ’abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden (’Pre-Arranged Trades’). Diese sind grundsätzlich verboten!
Sowohl die oben beschriebenen ’mit sich selbst Geschäfte’ (’Wash-Trade’) als auch ’abgesprochene Geschäfte’ (’Pre-Arranged Trade’) sind grundsätzlich verboten und können strafrechtlich verfolgt werden.
Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der Marktmanipulation. Auch die Bedingungen für Geschäfte an den einzelnen Börsenplätzen enthalten Verbote hinsichtlich unzulässiger Orders.
Verstöße können für die betroffenen Personen strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.